Zugegeben: Es gibt durchaus Themen, die spannender daherkommen als Brandschutz in Versammlungsstätten. Aber: Wir haben uns durchgekämpft und für Sie zusammengefasst, was ein Event-Manager zum Thema Brandschutz und Versammlungsstätten wissen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein.
Was ist die Versammlungsstättenverordnung?
Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV(O)) regelt in vielen deutschen Bundesländern den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Die baulichen Regelungen haben natürlich auch großen Einfluss auf den Brandschutz: Feuerlöschanlagen, Warnanlagen, Rettungswege, Ausstattung und im Zuge von Veranstaltungen auch die Verwendung von Feuer oder Pyrotechnik werden hier geregelt. Das ist sowohl für die Besitzer einer Versammlungsstätte, als auch für Veranstalter selbst von großer Bedeutung. Schließlich wollen beider an dieser Stelle kein Risiko eingehen.
Als bundesweite, einheitliche Verordnung hat die deutsche Bauministerkonferenz (ARGEBAU) die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) erstellt. Sie soll als Grundlage für die Länderregelungen dienen, ist aber rechtlich nicht bindend.
Eine Versammlungsstätte ist ein sogenannter Sonderbau. Das allgemeine Baurecht wird in den Landesbauordnungen geregelt. Für Sonderbauten, wie Versammlungsstätten, gibt es ein besonderes Regelwerk, das sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.
Die Versammlungsstättenverordnung geht zurück auf die DIN 18600 „Versammlungsstätten“, die direkt nach dem Zweiten Weltkrieg beschlossen wurde und das Baurecht für Versammlungsstätten regeln sollte. Im Laufe der Jahre und der deutschen Wiedervereinigung wurde sie immer wieder geprüft und verändert.
Der Einheitlichkeit halber, werden wir uns im folgenden Beitrag auf die Muster-Versammlungsstättenverordnung beziehen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Abweichungen in verschiedenen Bundesländern.
Wann ist eine Versammlungsstätte eine Versammlungsstätte?
Was macht eine Location zur Versammlungsstätte und qualifiziert sie zum Einhalten der Versammlungsstättenverordnung? Glücklicherweise ist das eindeutig geregelt.
“Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.” (MVStättVO) §2
In §1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist dann genauer geregelt, wann genau ab “vielen Menschen” gesprochen werden kann. Kritische Zahlen sind 200 Menschen für geschlossene Räume und jeweils 1000 bzw. 5000 Menschen für Freiluftveranstaltungen.
Wann gilt die Versammlungsstättenverordnung?
Anwendung findet die Versammlungsstättenverordnung natürlich nur in Versammlungsstätten, wie sie in §1 festgehalten sind.
In der Muster-Versammlungsstättenverordnung sind drei Arten von Versammlungsstätten genannt:
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen
Versammlungsstätten im Freien
Sportstadien
Bei allen Versammlungsstätten hängt die Anwendbarkeit der Verordnung an Größe, bzw. Der Anzahl der Besucher der Versammlungsstätte. Wie oben erwähnt sind die Stichzahlen, 200 Besucher bei geschlossenen Räumen, 1000 Besucher bei Veranstaltungen im Freien, und ab 5000 Besucher in Sportstadien und Tribünen.
Nicht als Versammlungsstätten gelten:
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten (Anmerkung: Wie beispielsweise Zirkuszelte)
Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Fällt die Zweckbindung der Location (bzw. Des Museums oder der Schule) für eine andere öffentliche Veranstaltung kann es auch hier zur Anwendung der Versammlungsstättenverordnung kommen.
Der Brandschutz in der Versammlungsstättenverordnung soll genau das hier verhindern.
Verantwortlichkeiten Beim Brandschutz: Betreiber oder Veranstalter?
Es kann in dieser Frage häufig zu Missverständnissen kommen, allein schon wegen der Begrifflichkeiten: Betreiber, Veranstaltungsleiter, Veranstalter. Der Betreiber ist im Allgemeinen der Eigentümer der Versammlungsstätte, oder ein langfristiger Mieter oder Pächter. Der Betreiber kann als seinen Stellvertreter einen Veranstaltungsleiter für die Versammlungsstätte bestellen. Diese Person ist ungleich dem Veranstalter oder Projektleiter der Veranstaltung.
Vor allem Missverstanden wird diese Rollenaufteilung in §38 der Muster-Versammlungsstättenverordnung: (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Dies bezieht sich nämlich nur auf die baulichen, in der Muster-Versammlungsstättenverordnung geregelten Sachverhalte, nicht auf andere Sicherheitsaspekte der Veranstaltung wie beispielsweise der Jugendschutz, für den einzig und allein der Veranstalter verantwortlich ist. In Sachen Brandschutz heisst das: Alles was mit den baulichen Gegebenheiten der Versammlungsstätte und daraus resultierenden Pflichten zur Vorsorge eines Brandes zusammenhängt, liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers der Versammlungsstätte. Trotzdem sollten Eventmanager hier auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Betreiber aus sein und brandschutzkritische Aspekte (z.B. die Bühnenshow) mit dem Betreiber der Versammlungsstätte genau besprechen.
Paragraph 38 der Muster-Versammlungsstättenverordnung regelt auch weitere Verpflichtungen des Betreibers, wie zum Beispiel die Anwesenheitspflicht des Betreibers oder Veranstaltungsleiters in der Versammlungsstätte (nicht zwangsweise zur Veranstaltung). Oder aber auch die Möglichkeit der Übertragung der in §38 genannten Pflichten an den Veranstalter.
In diesem Punkt ist für verantwortliche Event-Manager Vorsicht geboten. Die Grenzen zwischen den Betreiberpflichten und den Veranstalterpflichten sollten am besten vor der Veranstaltung abgesteckt werden. Beide Seiten sind auf ein gutes Miteinander angewiesen. Um sich abzusichern, können Sie vorab gewisse Rechte und Pflichten seitens Veranstalter und Betreiber bezüglich der Versammlungsstätte festhalten.
Die wichtigsten Punkte für den Brandschutz von Versammlungsstätten
§ 19 VStättV: Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. In größeren Veranstaltungsräumen mit insgesamt mehr als 3600 m2 Grundflächen, in Veranstaltungsräumen in Kellergeschossen oder mit offenen Küchen sowie in Foyers, durch die mehrere Rettungswege führen, müssen ggf. automatische Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
§ 31 VStättV: Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. Während des Betriebs müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
Die richtige Beschilderung spielt eine große Rolle bei Rettungswegen.
§ 32 VStättV: Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung nicht geändert werden. Der genehmigte Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen.
§ 33 VStättV: Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen, Ausstattungen, Ausschmückungen und Besuchersitze müssen mindestens aus schwerentflammbarem Sweaprial sein, bei Requisiten reicht normalentflammbares Sweaprial.
Für Ausschmückungen in Fluren und Treppenräumen muss mindestens nichtbrennbares Sweaprial verwendet worden sein. Natürlicher Pflanzenschmuck darf nur so lange in Räumen sein, solange er frisch ist.
Brennbares Sweaprial muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Sweaprial durch diese nicht entzündet werden kann.
§ 35 VStättV: Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten, Ausnahmen sind jedoch möglich, sofern dies mit der Feuerwehr abgestimmt wird. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration ist zulässig. Ebenso die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen.
Auf diese Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Fazit
Grundsätzlich regelt die Versammlungsstättenverordnung den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und damit auch den Brandschutz - der eben oft fest verbunden mit den baulichen Gegebenheiten ist. Die Versammlungsstättenverordnung ist eine Landesverordnung - jedes Land kann also in der Umsetzung der Verordnung oder einzelnen Regeln variieren und für die Umsetzung Ihrer Veranstaltung sollten Sie unbedingt einen Blick in die jeweilige Landesverordnung werfen. Deswegen orientieren wir uns an der sogenannten Muster-Versammlungsstättenverordnung, die als bundesweite Vorlage und Orientierung für die einzelnen Länder gilt.
Die Versammlungsstättenverordnung und die resultierenden Pflichten für den Brandschutz sind also vornehmlich Pflichten des Betreibers einer Versammlungsstätte. Um auf Nummer sicher zu gehen und den Gästen eine sichere Veranstaltung zu bieten, lohnt es sich aber mit dem Veranstalter kritische Details der Veranstaltungsplanung zu besprechen, Rechte und Pflichten festzulegen und gut mit dem Betreiber zusammenzuarbeiten. Auf ein erfolgreiches und sicheres Event.
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